Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der TrigasDM GmbH („Lieferant“) gelten die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen („Auftragsbedingungen“). Entgegenstehende oder von den Auftragsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass ihnen der Lieferant ausdrücklich schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail zustimmt. Die Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Auftragsbedingungen des Lieferanten abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. (2) Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebote, Lieferumfang und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Lieferant diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. (2) Der Liefervertrag kommt erst mit Absendung der Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten ist auch ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung wirksame Verträge können ohne Zustimmung des Lieferanten nicht mehr storniert oder annulliert werden. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten per Brief, Telefax oder E-Mail. (3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind bis zu einer schriftlichen Bestätigung unverbindlich. Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung, z. B. im Werbematerial, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. (4) Der Lieferant behält sich Änderungen der Konstruktion, der Spezifikation, der Bauart oder der Wahl des Werkstoffs auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen der Auftragsbestätigung nicht widersprechen.

§ 3 Lieferfristen, Lieferung und Abnahme

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. nach Verständigung auf alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie nach Vorlage etwa erforderlicher Genehmigungen; der jeweils späteste Zeitpunkt ist maßgeblich. Der Lieferant ist bemüht, die angegebene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt wurde.

(3) Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangten Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bestehenden Verhältnissen ein, so kann der Lieferant die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.

(4) Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die der Lieferant mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

(5) In den Fällen von § 3 (4) ist der Lieferant berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann vom Lieferanten die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Erklärt der Lieferant sich nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch den Lieferanten nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
(6) Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(7) Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Hat der Besteller einen Abrufauftrag erteilt, muss er den Liefergegenstand, bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle Liefergegenstände innerhalb von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung abrufen; § 3 (6) gilt entsprechend. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. Für die Einlagerung wird eine Kostenpauschale von 0,5 % des Nettorechnungsbetrages zzgl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für jeden angefangenen Monat berechnet.

(8) Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und Weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch den Lieferanten bestimmt. Transportbruch, Diebstahl und sonstige Versicherungen schließt der Lieferant nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

§ 4 Gefahrenübergang bei Versendung

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf der Fristen von § 3 (7) oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Bestellern oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Falls der Lieferant Ware aus Gründen zurücknimmt, die er nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferanten.

(2) Bei der Online-Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferanten (z.B. Download) verlässt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum des Lieferanten, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

(2) Der Besteller ist bis zum Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich hierüber zu benachrichtigen (per Brief, Telefax oder E-Mail), damit der Lieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderung des Lieferanten an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
(7) Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
(9) Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche des Lieferanten als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergreifen.

§ 6 Softwarenutzung

(1) Die Regelungen dieses § 6 finden ausschließlich Anwendung auf die zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Standard-Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware vom Lieferanten dem Besteller zur Nutzung überlassen wird („Software“) sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat. Soweit dieser § 6 keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Software trifft, gelten die übrigen Auftragsbedingungen. Mit den Regelungen in diesem § 6 übernimmt der Lieferant keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Serviceleistungen; diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Soweit dem Besteller Fremdsoftware überlassen wird, für die der Lieferant nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt, gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen dem Lieferanten und dem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Besteller Open Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Dem Besteller werden die vorrangigen Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware bzw. Open Source Software bekannt gemacht oder online veröffentlicht.

(3) Der Lieferant liefert dem Besteller je eine Kopie der Software in digitaler Form auf Datenträger oder online. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in Form eines maschinenlesbaren Object Code. Die Überlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Lieferant ist berechtigt, eine Dokumentation lediglich online zur Verfügung zu stellen, wenn die Software auf einem Datenträger überlassen wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Software selbst zu installieren, auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen sowie auftretende Mängel dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Sofern zur Nutzung der Software ein Lizenzschlüssel erforderlich ist, wird dieser dem Besteller in digitalisierter Form übermittelt. Der Lizenzschlüssel ist personalisiert und darf nur zur Nutzung der erworbenen Software durch den Besteller verwendet werden. Eine Weitergabe des Lizenzschlüssels an Dritte ist nur unter den Bedingungen von § 6 (9) erlaubt.

(4) Der Lieferant räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.

(5) Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfähigeren Gerät den Anspruch des Lieferanten auf eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät in vereinbartem Umfang nutzt.

(6) Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Besteller die überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfach-Lizenz), soweit dem Besteller nicht eine Mehrfach-Lizenz gem. § 6 (10) eingeräumt wird. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfach-Lizenz nur auf einen Arbeitsplatz.

(7) Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfach-Lizenz gem. § 6 (10) vervielfältigen. Eine Übertragung, Vermietung oder Verpachtung der Software an Dritte ist nicht zulässig.

(8) Der Besteller ist außer in den Fällen des § 69 e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerisch und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

(9) Für den Fall der Einräumung eines zeitlich unbefristeten Nutzungsrechtes räumt der Lieferant dem Besteller das bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche Recht ein, das diesem eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software vom Lieferanten erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Bestellern nach diesen Bedingungen zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Bedingungen auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien der Software, auch keine Sicherungskopien, zurückbehalten. Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferanten insoweit von Verpflichtungen freizustellen.

(10) Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen oder für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt („Mehrfach-Lizenz“), bedarf der Besteller eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Voraussetzung für eine Mehrfach-Lizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferanten über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der überlassenen Software erstellen darf und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen Software genutzt werden darf. Für Mehrfach-Lizenzen gilt § 6 (9) jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfach-Lizenzen vom Besteller nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden. Der Besteller wird die ihm vom Lieferanten zusammen mit der Mehrfach-Lizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Lieferanten auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen und zzgl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug ausschließlich auf das mitgeteilte Konto des Lieferanten zu leisten. Zahlungen per Wechsel und Scheck gelten erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als erfolgt. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen i.H.v. 8 % p.a. ab Fälligkeit berechnet. Die Verzugszinsen betragen 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Lieferanten bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist bleibt unberührt.

(4) Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferanten nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferant vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

(2) Ersatz- oder Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen vom Besteller ebenfalls unverzüglich untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in § 8 (1) genannten Fristen angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.

(3) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware bei bestimmungsgemäßer und üblicher Nutzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Produktspezifikationen arbeitet, sofern die gelieferte Ware unter Beachtung der ihr beiliegenden Installationshandbücher eingebaut und betrieben wird. Der Besteller ist dabei alleine dafür verantwortlich, festzulegen, ob die gelieferte Ware für die Nutzung durch den Besteller geeignet ist.

(3a) Im Falle der Überlassung von Software gilt nur eine vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichung von der Spezifikation als Sachmangel der Software. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Besteller zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung oder sonstigen aus dem Risikobereich des Bestellers stammenden Gründen resultieren. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben. Im Falle der Überlassung von Software bestehen Sachmängelansprüche insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Besteller entstehen, bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, für vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen und die daraus entstehenden Folgen, für die vom Besteller oder einem Dritten über eine vom Lieferanten dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software, sowie dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.

(4) Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl des Lieferanten in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Der Lieferant ist, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, alternativ auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen. Kommt der Lieferant seiner Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom bzw. bei zeitlich befristet überlassener Software das Recht zur fristlosen Kündigung des Kaufvertrag zu.

(4a) Sofern der Lieferant keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt im Falle der Überlassung von Software die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software dadurch, dass der Lieferant als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software, soweit beim Lieferanten vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar, überlässt. Hat der Lieferant dem Besteller eine Mehrfach-Lizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfach-Lizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen. Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferant diese durch einen mangelfreien Datenträger oder eine mangelfreie Dokumentation ersetzt. Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferanten beim Besteller oder beim Lieferanten. Wählt der Lieferant die Beseitigung beim Besteller, muss der Besteller Hard- und Software sowie Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung stellen. Der Besteller hat dem Lieferanten die bei ihm vorhandenen, zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Andere oder weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern in diesen Auftragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wobei der Lieferant bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht nur in Höhe des nach dem Vertragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schaden haftet, wozu keine mittelbaren Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, zählen.

(6) Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

(7) Die Haftung des Lieferanten erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschrift des Lieferanten über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme oder binnen 18 Monate nach Gefahrenübergang, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte früher eintritt.

(9) Veranlasst der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, für den der Lieferant gemäß vorstehendem § 8 (4) bzw. (4a) haften würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.

(10) Der Lieferant erklärt sich bereit, funktionskompatible Ersatzteile für jedes Gerät oder für jedes wichtige Zubehörteil für einen Zeitraum von drei Jahren nach Lieferung der letzten Fertigungsserie des Geräts bereit zu halten. Diese Regelung gilt nur für solche Ersatzteile, die im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs dem Verschleiß unterliegen.

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Soweit in diesen Auftragsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferant unabhängig vom Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht.

(3) Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

§ 10 Urheberrecht

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und den sonstigen seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf diese nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen des Lieferanten sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferanten zurückzugeben.

(2) Technologie und Knowhow, unabhängig davon, ob patentiert oder nicht, welches bei der Lieferung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen verwendet wird sowie sämtliche geistigen Urheberrechte in Bezug auf die Lieferung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Lieferanten. Dem Bestellern wird lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.

(3) Dem Lieferanten ist nicht bekannt, dass die Nutzung überlassener Software Schutzrechte Dritter verletzt. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die Freiheit von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter, ausgenommen von Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Software außerhalb der Bundesrepublik nutzt, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant hierüber vorab vom Besteller unterrichtet wurde. Falls die Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl die Software in einen für den Besteller zumutbaren Umfang so zu ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Besteller die Software uneingeschränkt, ohne zusätzliche Kosten nach Maßgabe dieser Bestimmungen nutzen kann. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des vorstehenden § 8 (4a).

§ 11 Bestellerpflichten, Entsorgung der Ware

(1) Der Besteller ist verpflichtet, im Falle der Rücksendung von Liefergegenständen an den Lieferanten zum Zwecke der Reparatur, des Austausches oder aus einem sonstigen Grund, diese Liefergegenstände ausschließlich gereinigt, in sicherem und gesundheitlich unbedenklichem Zustand unter Einhaltung sämtlicher anwendbarer Grenzwerte zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt zurück zu senden; insbesondere sind die jeweils aktuellen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere die TRGS 900 – Arbeitsplatzgrenzwerte und die TRGS 903 – Biologische Grenzwerte einzuhalten. (2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten, insbesondere von etwaigen Verpflichtungen nach dem Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, frei. (3) Für den Fall, dass der Besteller die vom Lieferanten gelieferte Ware an gewerbliche Nutzer weitergibt, ist er verpflichtet, diese gewerblichen Nutzer vertraglich zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe mit dem Nutzer eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Versäumt der Besteller dies, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. (4) Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieses § 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Besteller ermächtigt den Lieferanten unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit etwa anwendbarer Datenschutzgesetze und soweit für die Durchführung des Liefervertrags notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Liefervertrags beim Lieferanten befassten Personen zu übermitteln.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten, insbesondere von etwaigen Verpflichtungen nach dem Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, frei.

(3) Für den Fall, dass der Besteller die vom Lieferanten gelieferte Ware an gewerbliche Nutzer weitergibt, ist er verpflichtet, diese gewerblichen Nutzer vertraglich zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe mit dem Nutzer eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Versäumt der Besteller dies, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieses § 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand München. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Bestellern an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(4) Sollten sich Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen sowie des Liefervertrags nicht. Besteller und Lieferant werden die ungültigen Bestimmungen durch solche neuen Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.